Beurlaubungen
Eine Beurlaubung liegt dann vor, wenn bereits im Vorfeld abzusehen ist, dass ein Besuch der Schule wegen zwingender Gründe nicht möglich ist.
- Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst, zu stellen.
- Für das Fernbleiben der Schülerinnen und Schüler vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten, volljährige Schülerinnen und Schüler für sich selbst, die Verantwortung.
- Von einzelnen Unterrichtsstunden kann die Fachlehrkraft beurlauben.
- Für Beurlaubungen von bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen ist in bestimmten Fällen die Klassenleitung zuständig, s. Schulbesuchsverordnung § 4.
- In den übrigen Fällen, auch bei Beurlaubung am Ferienrand, entscheidet die Schulleitung. Bei Beurlaubungen, die einen zusammenhängenden Zeitraum von 30 Unterrichtstagen überschreiten, wird die Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde benötigt.
- Längerfristige Termine bei Ärzten sind nicht in die Unterrichtszeit legen.
- Vorhersehbare Abwesenheitszeiten (z.B.Fahrschulprüfungen, Bewerbungs- gespräche, Kommunion, Firmung, Konfirmation) benötigen Beurlaubungen im Vorfeld.
- Beurlaubungen bei Heilkuren oder für Erholungsaufenthalte müssen vom staatlichen Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlasst oder befürwortet werden.